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Rechtsprechung
Hier finden Sie von mir erstrittene Entscheidungen:

01.04.2008 (Beschluß) ArbG Mainz 4 Ca 405/08
PDF Neuer Gerichtsstand des Arbeitsortes
Außendienstler und Arbeitnehmer in unselbständigen Filialbetrieben mit Einsatzwechseltätigkeit mußten bisher oft vor einem weit entfernten Verwaltungssitz ihres Arbeitgebers klagen, da die erstinstanzlichen Gerichte - entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - sich in der Mehrzahl dieser Fälle für unzuständig erklärten. Hier hat das am 01.04.2008 in Kraft getretene "Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes" (SGGArbGGÄndG) Abhilfe geschaffen. Das neue Gesetz sieht nämlich den Gerichtsstand des Arbeitsortes vor, § 48 (1a) ArbGG. Diese Regelung kommt auch zur Anwendung, wenn am oder nach dem 01.04.2008 über die örtliche Zuständigkeit einer bereits vorher anhängigen Klage entschieden wird. Dieser von mir vertretene Meinung ist das Arbeitsgericht Mainz in der wahrscheinlich ersten Entscheidung zum neuen Gesetz gefolgt.

05.09.2006 (Urteil) ArbG Kaiserslautern AK Pirmasens 4 Ca 76/06
PDF Auch Betriebsräte dürfen nicht folgenlos Daten löschen - Bestätigung als Kündigung
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern in Pirmasens - gab in seinem Urteil meiner Mandantin recht, daß die absichtliche Löschung von Firmendaten auch zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes berechtigte. Hierauf kam es allerdings im Fall noch nicht einmal an. Denn der Kündigung folgte eine Bestätigung, die die Gegenseite - wie die Kündigung selbst - innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 4, 13 KSchG separat hätte angreifen müssen.

19.05.2006 (Urteil) ArbG Mainz 3 Ca 264/06
PDF Stillegung  - Keine Betriebsstillegung bei laufenden Übernahmeverhandlungen
Eine Kündigung wegen Betriebsstillegung ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine ernstliche Stillegungsabsicht besteht. Befindet sich der Arbeitgeber in Übernahmeverhandlungen und ist es lediglich nicht sicher, ob diese zum Erfolg führen, so reicht dies für die Prognose, daß der Arbeitsplatz wegfallen wird, nicht aus. Entsprechende betriebsbedingte Kündigungen sind unwirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Mainz
zugunsten meiner Mandantin.

30.12.2005 (Beschluß) ArbG Kaiserslautern AK Pirmasens 4 BVGa 02/05
PDF Betriebsratswahl - Wählerliste kann durch einstweilige Verfügung berichtigt werden
Die Wählerliste bei einer Betriebsratswahl kann auf Antrag des Arbeitgebers auch im Wege der einstweiligen Verfügung berichtigt werden. Für die Eigenschaft als leitender Angestellter reicht es nicht aus, daß der betreffende Arbeitnehmer anläßlich der letzten Betriebsratswahl als solcher eingestuft wurde. Die entsprechende Regelung des § 5 (4) BetrVG findet erst dann Anwendung, wenn nach allgemeinen Kriterien Zweifel an der Einordnung verbleiben. Meine Mandantin erwirkte vor dem  Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern in Pirmasens -
einen entsprechenden Beschluß.


In den Medien

15.02.2008
PDF Bei Grippe zuhause bleiben
Rechtsanwalt Fabian Stoffers im Interview bei SWR 1.
Siehe auch
Tagesspiegel vom 15.02.2008.


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PDF Newsletter Arbeitsrecht Juli 2005
Bundesrat stoppt arbeitsrechtliches Antidiskriminierungsgesetz +++ Kein Überbrückungsgeld mehr bei Eigenkündigung des Existenzgründers +++ Fristlose Kündigung möglich bei exzessiver Nutzung des Internets während der Arbeitszeit +++ Keine „Verböserung“ beim Arbeitszeugnis +++ Gesprächsinhalt eines Vorstellungsgesprächs gehört zu den Umständen, die dem Betriebsrat vor einer Einstellung mitzuteilen sind.

PDF Newsletter Arbeitsrecht Juni 2005
Zweistufige Ausschlußfrist im Formulararbeitsvertrag:Frist für gerichtliche Geltendmachung darf 3 Monate nicht unterschreiten +++ Sozialauswahl: Anrechnungsklausel darf bei der
Bestimmung der Dienstjahre berücksichtigt werden +++ Betriebsübergang: Mangelhafte Unterrichtung schützt nicht vor Kündigung +++ Kündigung bei der GbR muß von allen Gesellschaftern unterschrieben werden +++ Klauseln im Unternehmenskaufvertrag können zugunsten der Arbeitnehmer wirken +++ Kürzung des Arbeitslosengeldes setzt schuldhaftes
Verhalten voraus +++ Belohnung in Form von Arbeitsmitteln nicht mitbestimmungspflichtig.


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