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| Rechtsprechung Hier finden
Sie von mir erstrittene Entscheidungen:
01.04.2008 (Beschluß)
ArbG Mainz 4 Ca 405/08 Neuer Gerichtsstand des
Arbeitsortes Außendienstler
und Arbeitnehmer in unselbständigen Filialbetrieben mit
Einsatzwechseltätigkeit mußten bisher oft vor einem
weit
entfernten Verwaltungssitz ihres Arbeitgebers klagen, da die
erstinstanzlichen Gerichte - entgegen der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts - sich in der Mehrzahl dieser Fälle
für
unzuständig erklärten. Hier hat das am 01.04.2008 in
Kraft
getretene "Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und
des
Arbeitsgerichtsgesetzes" (SGGArbGGÄndG) Abhilfe geschaffen.
Das
neue Gesetz sieht nämlich den Gerichtsstand des Arbeitsortes
vor,
§ 48 (1a) ArbGG. Diese Regelung kommt auch zur Anwendung, wenn
am
oder nach dem 01.04.2008 über die örtliche
Zuständigkeit
einer bereits vorher anhängigen Klage entschieden wird. Dieser
von
mir vertretene Meinung ist das Arbeitsgericht Mainz in der
wahrscheinlich ersten Entscheidung zum neuen Gesetz gefolgt.
05.09.2006 (Urteil)
ArbG Kaiserslautern AK Pirmasens 4 Ca 76/06
Auch
Betriebsräte dürfen nicht folgenlos Daten
löschen - Bestätigung als Kündigung Das
Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern in
Pirmasens -
gab in seinem Urteil meiner Mandantin recht, daß die
absichtliche
Löschung von Firmendaten auch zur außerordentlichen
Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes berechtigte. Hierauf
kam es
allerdings im Fall noch nicht einmal an. Denn der Kündigung
folgte
eine Bestätigung, die die Gegenseite - wie die
Kündigung
selbst - innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der
§§ 4,
13 KSchG separat hätte
angreifen müssen.
19.05.2006
(Urteil) ArbG Mainz 3 Ca 264/06
Stillegung -
Keine Betriebsstillegung bei laufenden Übernahmeverhandlungen Eine
Kündigung wegen Betriebsstillegung ist nur dann
gerechtfertigt,
wenn eine ernstliche Stillegungsabsicht besteht. Befindet sich der
Arbeitgeber in Übernahmeverhandlungen und ist es lediglich
nicht
sicher, ob diese zum Erfolg führen, so reicht dies
für die
Prognose, daß der Arbeitsplatz wegfallen wird, nicht aus.
Entsprechende betriebsbedingte Kündigungen sind unwirksam. Dies
entschied das Arbeitsgericht Mainz zugunsten
meiner Mandantin.
30.12.2005
(Beschluß) ArbG Kaiserslautern AK Pirmasens 4 BVGa
02/05
Betriebsratswahl -
Wählerliste kann durch einstweilige Verfügung
berichtigt werden Die
Wählerliste bei einer Betriebsratswahl kann auf Antrag des
Arbeitgebers auch im Wege der einstweiligen Verfügung
berichtigt
werden. Für die Eigenschaft als leitender Angestellter
reicht es nicht aus, daß der betreffende Arbeitnehmer
anläßlich der letzten Betriebsratswahl als solcher
eingestuft wurde. Die entsprechende Regelung des § 5 (4)
BetrVG
findet erst dann Anwendung, wenn nach allgemeinen Kriterien Zweifel an
der Einordnung verbleiben. Meine Mandantin erwirkte vor dem
Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern in
Pirmasens - einen entsprechenden Beschluß.
In den Medien
15.02.2008 Bei Grippe
zuhause bleiben Rechtsanwalt
Fabian Stoffers im Interview bei SWR 1. Siehe auch Tagesspiegel
vom
15.02.2008.
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Reader. Newsletter Arbeitsrecht
Juli 2005
Bundesrat stoppt arbeitsrechtliches Antidiskriminierungsgesetz
+++ Kein Überbrückungsgeld mehr bei
Eigenkündigung
des Existenzgründers +++ Fristlose Kündigung
möglich bei
exzessiver Nutzung des Internets während der Arbeitszeit +++
Keine
„Verböserung“ beim Arbeitszeugnis +++
Gesprächsinhalt eines Vorstellungsgesprächs
gehört zu
den Umständen, die dem Betriebsrat vor einer Einstellung
mitzuteilen sind. Newsletter Arbeitsrecht
Juni 2005
Zweistufige Ausschlußfrist im Formulararbeitsvertrag:Frist
für gerichtliche Geltendmachung darf 3 Monate nicht
unterschreiten
+++ Sozialauswahl: Anrechnungsklausel darf bei der
Bestimmung der Dienstjahre berücksichtigt werden
+++ Betriebsübergang: Mangelhafte Unterrichtung
schützt
nicht vor Kündigung +++ Kündigung bei der GbR
muß von
allen Gesellschaftern unterschrieben werden +++ Klauseln im
Unternehmenskaufvertrag können zugunsten der Arbeitnehmer
wirken
+++ Kürzung des Arbeitslosengeldes setzt schuldhaftes
Verhalten voraus +++ Belohnung in Form von Arbeitsmitteln nicht
mitbestimmungspflichtig. |