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Arbeitsrecht von A-Z
Abfindung
zurück
Zahlung des
Arbeitgebers aus Anlaß der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Entgegen eines weit verbreiteten Urteils
gibt es - auch bei rechtswidriger Kündigung
- keinen allgemeinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Der
Arbeitnehmer kann nur die Unwirksamkeit der Kündigung im Wege
der Kündigungsschutzklage
geltend machen. Um eine Rückkehr des Arbeitnehmers in den
Betrieb
zu verhindern, bietet der Arbeitgeber im
Kündigungsschutzprozeß aber oft eine Abfindung an.
Wirkliche
Abfindungsansprüche können sich außerdem
aufgrund eines Auflösungsantrags,
eines Sozialplans, eines Tarifvertrags oder wegen Nachteilsausgleichs
ergeben.
Abmahnung
zurück
Formale Aufforderung an den Arbeitnehmer, ein
bestimmtes vertragswidriges Verhalten zukünftig zu
unterlassen.
Meist muß der Arbeitgeber zuerst eine Abmahnung aussprechen,
bevor er eine verhaltensbedingte
ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche
Kündigung
ausspricht. Zu ihrer Wirksamkeit muß die Abmahnung das
Fehlverhalten dokumentieren, einen Hinweis auf das gewünschte
Verhalten enthalten und arbeitsrechtliche Maßnahmen im
Wiederholungsfalle androhen. Bei unberechtigten Abmahnungen besteht ein
Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Angestellter,
leitender zurück
Diese Begriffe werden im Betriebsverfassungsrecht und im
Kündigungsschutzrecht unterschiedlich verwendet.
Leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsrechts
ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im
Betrieb regelmäßig Aufgaben
wahrnimmt, die für den Bestand und die
Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und
deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse
voraussetzt,
wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von
Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzrechts
sind (abgesehen von Geschäftsführern,
Vorständen, etc.)
solche Personen, die zur selbständigen Einstellung oder
Entlassung
von Arbeitnehmern berechtigt sind.
Arbeitnehmer, unkündbarer
zurück
Person, die nicht ordentlich
gekündigt werden kann. Eine außerordentliche
Kündigung
ist allerdings auch bei diesen Personen möglich. Meist beruht
die
Unkündbarkeit auf einem Tarifvertrag
und knüpft an das
Erreichen eines bestimmten Lebensalters an.
Arbeitslosengeld
zurück
Lohnersatzleistung,
die im Falle der Arbeitslosigkeit nach mindestens
zwölfmonatiger
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung für
gewisse Zeit
in Form des sog. Arbeitslosgendgeldes I bezahlt wird. Im
Anschluß
an die Zahlung des Arbeitslosengeldes I erhält der Arbeitslose
meist geringere Leistungen, die lediglich der Sicherung des
Lebensunterhaltes dienen (sog. Arbeitslosengeld II).
Auflösungsantrag
zurück
Ausnahmsweise zulässige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch das Gericht gegen Zahlung einer
angemessenen Abfindung
im Falle des Obsiegens des Arbeitnehmers mit einer Kündigungsschutzklage.
Der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers
setzt voraus, daß dem diesem die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Der Arbeitgeber kann
die
Auflösung beantragen, wenn Gründe vorliegen, die eine
den
Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen
(extreme Ausnahmefälle). Im Falle eines leitenden Angestellten
braucht der Arbeitgeber keinen solche Gründe.
betriebliche Übung zurück
Tatbestand, bei dem der Arbeitnehmer
aus bestimmten Verhaltensweisen des Arbeitgebers herleiten darf,
daß der Arbeitgeber sich auch in Zukunft so verhalten werde.
Man
sieht im Verhalten des Arbeitgebers von gewisser Dauer ein
schlüssiges Angebot auf Abänderung des
Arbeitsvertrages. Am
bekanntesten dürfte die betriebliche Übung der Form
sein,
daß der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nach dreimaliger
Gewährung auch zukünftig zahlen muß. Auch
die
fortgestetzte Anwendung eines Tarifvertrages
durch den Arbeitgeber kann aber zur Anwendung desselben auch
für
Nichtmitglieder der Gewerkschaften führen. Nach aktueller
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das entstehen einer
betrieblichen Übung durch Aufnahme einer sog. "doppelten
Schriftformklausel" in den Arbeitsvertrag verhindert werden, d.h. einer
Klausel, daß Änderungen des Arbeitsvertrages zu
ihrer
Wirksamkeit der Schriftform bedürfen und daß dies
auch
für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst gelte.
Betriebsrat
zurück
Von den Arbeitnehmern gewähltes
Vertretungsorgan, dem bestimmte Beteiligungsrechte zustehen, so z.B.
Anhörungsrechte und Mitbestimmungsrechte. Oft ist die
ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats
Wirksamkeitsvoraussetzung für die entsprechende
Maßnahme.
Betriebsrat und Arbeitgeber können Betriebsvereinbarungen
abschließen, die für die Arbeitnehmer unmittelbar
Geltung
haben. Man unterscheidet vom Betriebsrat erzwingbare
Betriebsvereinbarungen und freiwililige Betriebsvereinbarungen.
Mitglieder des Betriebsrats genießen einen besonderen
Kündigungsschutz.
Interessenausgleich
zurück
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
über das "ob" und "wie" einer Betriebsänderung (meist
Restrukturierung). Vor der Implementierung einer
Betriebsänderung
muß ein Interessenausgleich vom Arbeitgeber versucht werden,
da
ansonsten die Verurteilung zu Abfindungen
in Form des sog. Nachteilsausgleichs
droht. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Interessenausgleich wird der
oft vom Betriebsrat erzwingbare Sozialplan
ebenfalls abgeschlossen.
Kleinbetrieb
zurück
Betrieb mit regelmäßig maximal 10
Arbeitnehmern. In Kleinbetrieben bedarf die ordentliche
Kündigung
eines Arbeitnehmers keines Grundes. Bei bereits im Jahr 2003
beschäftigten Arbeitnehmern ist so ein Grund aber solange
erforderlich, wie 5 oder mehr ebenfalls bereits im Jahr 2003
beschäftigte Arbeitnehmer noch im Betrieb verblieben sind.
Auszubildende werden nicht mitgezählt.
Teilzeitbeschäftigte
zählen 0,5 (bis 20 Studen pro Woche) oder 0,75 (bis 30 Stunden
pro
Woche).
Kündigung
zurück
Gestaltungserklärung
einer Arbeitsvertragspartei, die auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Man unterscheidet die ordentliche Kündigung
unter Einhaltung der Kündigungsfrist
und die meist fristlose
außerordentliche
Kündigung. Eine Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. zurück
Kündigung,
außerordentliche zurück
Die
außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem
Grund
möglich. Meist erfordert die außerordentliche
Kündigung
einen wiederholten Vertragsverstoß der anderen Partei trotz Abmahnung.
Des weiteren muß eine Interessenabwägung zugunsten
des
kündigenden ausgehen. Die außerordentliche
Kündigung
muß innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der
Kündigungsgründe erfolgen. Meist handelt es sich bei
der
außerordentlichen Kündigung um eine fristlose Kündigung.
Bei unkündbaren
Arbeitnehmern
kann es jedoch vorkommen, daß man im Falle der
außerordentlichen Kündigung eine sog. soziale
Auslauffrist
einhalten muß, deren Länge der bei
kündbaren
Arbeitnehmern anwendbaren ordentlichen Kündigungsfrist
entspricht.
Kündigung,
betriebsbedingte zurück
Kündigung
bei Wegfall eines Arbeitsplatzes aufgrund außer- oder
innerbetrieblicher Gründe. Die betriebsbedingte
Kündigung
ist unzulässig, wenn die Weiterbeschäftigung
auf einem freien und geeigneten anderen Arbeitsplatz im Unternehmen
(ggf. nach kurzer Einarbeitungszeit) möglich ist. Des weiteren
muß die vom Arbeitgeber ordnungsgemäß
durchzuführende Sozialauswahl
zuungunsten des zu kündigenden Arbeitnehmers ausfallen.
Kündigung,
fristlose zurück
Kündigung
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Unterfall der außerordentlichen
Kündigung.
Kündigung,
krankheitsbedingte zurück
Unterfall
der personenbedingten
Kündigung.
Möglich im Falle häufiger Kurzerkrankungen oder
Langzeiterkrankung. Sie erfordert die Prognose, daß die
Krankheit
anhält bzw. oft wiederkehrt, eine erhebliche
Beeinträchtigung
betrieblicher Interessen und eine - für den Arbeitnehmer
negativ
ausfallende - Interessenabwägung.
Kündigung,
ordentliche zurück
Kündigung,
personenbedingte zurück
Kündigung aufgrund "in der Person des Arbeitnehmers" liegender
Gründe. Hierzu gehören die krankheitsbedingte
Kündigung
(bei häufigen Kurzerkrankungen oder Langzeiterkrankung) und
die
Kündigung bei Nichterbringbarkeit der Arbeitsleistung aus
Gewissensgründen. Im Gegensatz zur verhaltensbedingten
Kündigungsgründen
sind personenbedingte Kündigungsgründe solche, die
der
Arbeitnehmer nicht (z.B. durch Änderung seines Verhaltens)
beeinflussen kann.
Kündigung,
verhaltensbedingte zurück
Kündigung aufgrund einer nicht
mehr hinnehmbaren Pflichtverletung des Arbeitnehmers. In der Regel ist
die verhaltensbedingte Kündigung nur für den Fall
wiederholten Fehlverhaltens nach Abmahnung
zulässig. Die verhaltensbedingte Kündigung
führt beim Arbeitslosengeld
i.d.R. zur Sperrzeit.
Kündigungsfrist
zurück
Frist, die bei einer ordentlichen
Kündigung oder Kündigung mit sozialer
Auslauffrist (siehe außerordentliche
Kündigung) einzuhalten ist. Die einzuhaltende
Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag
oder aus Gesetz ergeben. Bei tariflichen und gesetzlichen
Kündigungsfristen handelt es sich meist um
Mindestkündigungsfristen, die der Arbeitgeber einhalten
muß.
Kürzere Kündigungsfristen können aber
für eine
Kündigung durch den Arbeitnehmer vereinbart werden. Die
gesetzliche Kündigungsfrist beträgt zunächst
4 Wochen
zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den
Arbeitgeber
verlängert sie sich in Abhängigkeit von der
Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers auf bis zu 7 Monate
(Kündigung dann nur zum Ende eines Kalendermonats
möglich).
Eine unzulässige Verkürzung der
Kündigungsfrist
führt i.d.R. nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung,
sondern
zur Beendigung mit Ende der richtigerweise zu
berücksichtigenden
Kündigungsfrist.
Kündigungsschutzklage
zurück
Klage auf Feststellung, daß das
Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
bzw. ordentliche
Kündigung
aufgelöst ist. Sie ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang
einer
(außer)ordentlichen Kündigung zu erheben. Wird diese
Frist
versäumt, ist es i.d.R. nicht mehr Möglich, die
Wirksamkeit
der Kündigung anzugreifen.
Nachteilsausgleich
zurück
Abfindung,
zu dessen Zahlung ein Arbeitgeber verurteilt werden kann, der eine sog.
Betriebsänderung (meist Restrukturierung) durchführt,
ohne
vorher einen Interessenausgleich
mit dem Betriebsrat
versucht zu haben. Dasselbe gilt, wenn von dem Interessenausgleich ohne
zwingenden Grund abgewichen wird.
Schwerbehinderung
zurück
Schwerbehinderte Menschen und ihnen
gleichgestellte Personen genießen besonderen Schutz. Am
wichtigsten ist hierbei, daß die Kündigung dieser
Arbeitnehmer der Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes
bedarf.
Sozialauswahl
zurück
Auswahl zwischen denjenigen innerhalb des Betriebes
vergleichbaren Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten
Kündigung
treffen muß. Zu berücksichtigende Faktoren sind
hierbei die
Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Anzahl der
Unterhaltsverpflichtungen und eine evtl. Schwerbehinderung.
Eine bestimmte Gewichtung dieser Kriterien ist nicht vorgeschrieben.
Der Arbeitgeber muß denjenigen Arbeitnehmer innerhalb der
Vergleichsgruppe kündigen, der am wenigsten
schutzwürdig
ist.
Sozialplan
zurück
Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der
wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer
geplanten Betriebsänderung (meist Restrukturierung) entsteht.
Der
Sozialplan ist oft vom Betriebsrat erzwingbar. Die wichtigste Regelung
eines Sozialplans dürfte die Festsetzung bestimmter Abfindungen für
diejenigen Arbeitnehmer sein, die infolge der Betriebsänderung
ihren Arbeitsplatz verlieren.
Sperrzeit
zurück
Sanktion der Arbeitsverwaltung im
Zusammenhang mit einem mißbilligten (versicherungswidrigen)
Verhaltens, für das kein wichtiger Grund besteht. Die
Sperrzeit
hat das Ruhen des Arbeitslosgeldanspruches
zur Folge, oft gepaart mit der zeitlichen Abkürzung der
Bezugsdauer. Wichtigster Fall der Sperrzeit ist die Sperrzeit bei
Arbeitsaufgabe, d.h. bei Beteiligung an der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses oder Provokation einer
Kündigung. In
diesem Fall wird der Arbeitslosengeld I-Anspruch um meist 12 Wochen
hinausgeschoben und läuft danach nur für 3/4 der
sonstigen
Berechtigungsdauer.
Tarifvertrag
zurück
Vereinbarung zwischen einem
Arbeitgeber (oder einem Arbeitgeberverband) einerseits und einer
Gewerkschaft andererseits. Auch die Dachverbände (sog.
Spitzenorganisationen) können Tarifverträge u.U.
abschließen. Tarifverträge enthalten
Mindestarbeitsbedingungen, die nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers
geändert werden können. Tarifverträge gelten
i.d.R. nur
für Gewerkschaftsmitglieder und (wenn der Arbeitgeber den
Tarifvertrag nicht selbst geschlossen hat) nur für Mitglieder
des
entsprechenden Arbeitgeberverbandes. Einzelne Tarifverträge
könnenn aber auch für allgemeinverbindlich
erklärt
werden. Oft kommt es dazu, daß Tarifverträge durch
eine sog.
Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag auch für Nichtmitglieder
der
Gewerkschaft Anwendung finden. Des weiteren kann ein Tarifvertrag
aufgrund sog. betrieblicher
Übung
Anwendung finden. Tarifverträge können
arbeitnehmerseitig
durch Streik und arbeitgeberseitig durch Aussperrung erzwungen werden.
zurück
Weiterbeschäftigung
zurück
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf
vorläufige Weiterbeschäftigung im Laufe eines
Kündigungsschutzprozesses kann aufgrund des Widerspruchs des Betriebsrats zu einer ordentlichen
Kündigung bestehen. Auch wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess
in erster Instanz gewonnen hat, hat er i.d.R. ein solches Recht. Eine verhaltensbedingte
Kündigung
ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen geeigneten
Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens weiterbeschäftigt
werden
könnte. zurück
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